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WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

WHG Art. 54Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung

Unterabschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

(1) Abwasser ist 1.

das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie

2.

das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).

Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.

(3) Indirekteinleitung ist das Einleiten von Abwasser in eine öffentliche oder private Abwasseranlage.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)