WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
WHG Art. 99Ausgleich
Kapitel 4 Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht, Schadensersatz
Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4 ist in Geld zu leisten. Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97 entsprechend.