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WindSeeG · Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See

WindSeeG Art. 93Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See

Teil 5 Besondere Bestimmungen für Pilotwindenergieanlagen auf See und Testfelder

En vigueurTexte officiel

Die Bundesnetzagentur stellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Antrag fest, ob es sich bei einer Windenergieanlage auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer um eine Pilotwindenergieanlage auf See nach § 3 Nummer 6 handelt. Mit dem Antrag müssen geeignete Unterlagen eingereicht werden, die belegen, dass 1.

es sich um eine der ersten drei Anlagen eines Typs einer Windenergieanlage auf See handelt und

2.

die Windenergieanlage auf See eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt.