WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
WPO Art. 133aUnbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen
Zehnter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 43 Abs. 3 eine wichtige Führungsposition ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.