WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
WPO Art. 51aPflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
Dritter Teil Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.