WPO · Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
WPO Art. 98Hauptverhandlung trotz Ausbleibens der Berufsangehörigen
Zweiter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
Die Hauptverhandlung kann gegen Berufsangehörige, die nicht erschienen sind, durchgeführt werden, wenn diese ordnungsmäßig geladen wurden und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.