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WOS · Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

WOS Art. 20Ordnung der Vorschlagslisten

Erster Unterabschnitt Wahlvorschläge

En vigueurTexte officiel

Unverzüglich nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den als gültig anerkannten Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1 usw.). Die Listenvertreterinnen oder Listenvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.