WOS · Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
WOS Art. 56Aufbewahrung der Wahlakten
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Der Seebetriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.
WOS · Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Der Seebetriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.