WPersAV · Verordnung über die Führung der Personalakten der ungedienten Wehrpflichtigen
WPersAV Art. 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
WPersAV · Verordnung über die Führung der Personalakten der ungedienten Wehrpflichtigen
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.