WpIPrüfbV Art. 21Kleine und nicht verflochtene Wertpapierinstitute
Unterabschnitt 2 Eigenmittel, Eigenmittelzusammensetzung und Liquiditätslage
Die Einstufung eines Wertpapierinstituts als Kleines und nicht verflochtenes Wertpapierinstitut nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 ist darzustellen und zu beurteilen.