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WpIPrüfbV · Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte

WpIPrüfbV Art. 29Wertpapierdarlehen

Abschnitt 5 Angaben zu bestimmten Risiken

En vigueurTexte officiel

Vergibt das Wertpapierinstitut Darlehen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes zum Zwecke des darlehensfinanzierten Erwerbs von Wertpapieren, so hat der Prüfer zum Abschlussstichtag zu berichten über 1.

das gesamte Volumen der Darlehen und die Anzahl sämtlicher Darlehensnehmer sowie

2.

das Volumen und die Anzahl der unbesicherten Darlehen.