WpIPrüfbV Art. 35Erläuterungen zur Rechnungslegung
Abschnitt 6 Abschlussorientierte Berichterstattung
Die Bilanzposten, die Angaben unter dem Bilanzstrich und die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit des jeweiligen Postens zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen.