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WStG · Wehrstrafgesetz

WStG Art. 21Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls

Zweiter Abschnitt Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen

En vigueurTexte officiel

Wer leichtfertig einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.