WStG Art. 21Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls
Zweiter Abschnitt Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen
Wer leichtfertig einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.