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WStG · Wehrstrafgesetz

WStG Art. 40Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren

Dritter Abschnitt Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten

En vigueurTexte officiel

Wer es seiner Pflicht als Vorgesetzter zuwider unterläßt, 1.

den Verdacht zu melden oder zu untersuchen, daß ein Untergebener eine rechtswidrige Tat begangen hat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder

2.

eine solche Sache an die Strafverfolgungsbehörde abzugeben,

um den Untergebenen der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches) zu entziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.