ZAG · Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
ZAG Art. 69Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz
Abschnitt 14 Übergangsvorschriften
§ 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.