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ZDVG · Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

ZDVG Art. 11Versetzung des Vertrauensmannes

Abschnitt 2 Rechtsstellung des Vertrauensmannes

En vigueurTexte officiel

Der Vertrauensmann darf während der Dauer seines Amtes gegen seinen Willen zu einer anderen Dienststelle nur versetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung seiner Stellung als Vertrauensmann aus dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Dasselbe gilt für die zur Wahl vorgeschlagenen Dienstleistenden bis zum Wahltag.