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ZDVG · Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

ZDVG Art. 13Beschwerden gegen den Vertrauensmann

Abschnitt 2 Rechtsstellung des Vertrauensmannes

En vigueurTexte officiel

Über Beschwerden gegen den Vertrauensmann entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes. Sie oder er kann diese Befugnis auf eine hierfür bestellte Beamtin oder einen hierfür bestellten Beamten des Bundesamtes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, übertragen.