ZDVG · Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
ZDVG Art. 4Schutz des Vertrauensmannes
Abschnitt 2 Rechtsstellung des Vertrauensmannes
Der Vertrauensmann darf in der Ausübung seiner Befugnisse nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.