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ZensG 2022 · Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022

ZensG 2022 Art. 3Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung

Unterabschnitt 1 Bevölkerungszählung

En vigueurTexte officiel

(1) Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung sind Personen und Haushalte.

(2) Zur Bevölkerung zählen 1.

die Einwohner der Gemeinden und

2.

die im Ausland tätigen Angehörigen des Auswärtigen Dienstes, der Bundeswehr und der Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie ihre dort ansässigen Familien.

(3) Personen mit mehreren Wohnungen werden an jedem Wohnort mit der jeweiligen Angabe zur alleinigen Wohnung, Hauptwohnung oder Nebenwohnung (Wohnungsstatus) erfasst. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist nur die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung maßgeblich.