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ZHG§10PrO · Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

ZHG§10PrO Art. 13

III. Feststellung des Prüfungsergebnisses

En vigueurTexte officiel

(1) Über die Prüfung eines jeden Prüflings wird eine Niederschrift aufgenommen, in der die Namen der Prüfer, die Prüfungsfächer, die Prüfungstage und die Urteile anzugeben sind. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Ergebnisse in der Niederschrift zusammen und ermittelt das Gesamtergebnis der Prüfung.

(2) Lautet das Urteil eines Prüfers "nicht genügend", so hat er es in dem Einzelzeugnis kurz zu begründen.