ZIdPrüfV · Verordnung über die Bestimmung von Dokumenten, die zur Überprüfung der Identität einer nach dem Geldwäschegesetz zu identifizierenden Person zum Zwecke des Abschlusses eines Zahlungskontovertrags zugelassen werden ZIdPrüfV Art. 2Inkrafttreten En vigueurTexte officiel Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. ← Précédent · Art. 1 Sommaire