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Ärzte-ZV · Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Ärzte-ZV Art. 35

Abschnitt X Zulassungs- und Berufungsausschüsse

En vigueurTexte officiel

(1) Der Berufungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus je drei Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen. Stellvertreter sind in der nötigen Zahl zu bestellen.

(2) Die Vorschriften des § 34 gelten entsprechend.

(3) Mitglieder eines Zulassungsausschusses können nicht gleichzeitig Beisitzer in dem für den Zulassungsausschuß zuständigen Berufungsausschuß sein.