Ärzte-ZV · Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV Art. 43
1. Zulassungsausschuß für Ärzte
Die Akten des Zulassungsausschusses sind fünf Jahre, Niederschriften und Urschriften von Beschlüssen zwanzig Jahre aufzubewahren.
Ärzte-ZV · Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
1. Zulassungsausschuß für Ärzte
Die Akten des Zulassungsausschusses sind fünf Jahre, Niederschriften und Urschriften von Beschlüssen zwanzig Jahre aufzubewahren.