ZollKostV · Zollkostenverordnung
ZollKostV Art. 11Absehen von der Kostenerhebung
Von der Erhebung der Kosten ist abzusehen, wenn diese im Einzelfall weniger als 5 Euro betragen.
ZollKostV · Zollkostenverordnung
Von der Erhebung der Kosten ist abzusehen, wenn diese im Einzelfall weniger als 5 Euro betragen.