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ZollVG · Zollverwaltungsgesetz

ZollVG Art. 12bBefugnisse des Zollfahndungsdienstes bei der Verfolgung der internationalen organisierten Geldwäsche

Teil III Befugnisse der Zollverwaltung

En vigueurTexte officiel

Die Behörden des Zollfahndungsdienstes und ihre Beamten haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 5 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung; ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.