ZollVG · Zollverwaltungsgesetz
ZollVG Art. 12bBefugnisse des Zollfahndungsdienstes bei der Verfolgung der internationalen organisierten Geldwäsche
Teil III Befugnisse der Zollverwaltung
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes und ihre Beamten haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 5 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung; ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.