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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 1070Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen

Abschnitt 1 Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784

En vigueurTexte officiel

Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein.