ZPO Art. 123Kostenerstattung
Titel 7 Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.
Titel 7 Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.