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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 125Einziehung der Kosten

Titel 7 Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss

En vigueurTexte officiel

(1) Die Gerichtskosten und die Gerichtsvollzieherkosten können von dem Gegner erst eingezogen werden, wenn er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt ist.

(2) Die Gerichtskosten, von deren Zahlung der Gegner einstweilen befreit ist, sind von ihm einzuziehen, soweit er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt oder der Rechtsstreit ohne Urteil über die Kosten beendet ist.