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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 130Inhalt der Schriftsätze

Titel 1 Mündliche Verhandlung

En vigueurTexte officiel

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 1.

die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;

1a.

die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;

2.

die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;

3.

die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;

4.

die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;

5.

die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;

6.

die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.