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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 225Verfahren bei Friständerung

Titel 3 Ladungen, Termine und Fristen

En vigueurTexte officiel

(1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

(2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden.

(3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.