ZPO Art. 268Unanfechtbarkeit der Entscheidung
Titel 1 Verfahren bis zum Urteil
Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt.
Titel 1 Verfahren bis zum Urteil
Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt.