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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 332Begriff des Verhandlungstermins

Titel 3 Versäumnisurteil

En vigueurTexte officiel

Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden Paragraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die mündliche Verhandlung vertagt ist oder die zu ihrer Fortsetzung vor oder nach dem Erlass eines Beweisbeschlusses bestimmt sind.