ZPO Art. 346Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
Titel 3 Versäumnisurteil
Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.
Titel 3 Versäumnisurteil
Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.