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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 369Ausländische Beweisaufnahme

Titel 5 Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

En vigueurTexte officiel

Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, dass sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden.