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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 387Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung

Titel 7 Zeugenbeweis

En vigueurTexte officiel

(1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden.

(2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.

(3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.