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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 434Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

Titel 9 Beweis durch Urkunden

En vigueurTexte officiel

Wenn eine Urkunde bei der mündlichen Verhandlung wegen erheblicher Hindernisse nicht vorgelegt werden kann oder wenn es bedenklich erscheint, sie wegen ihrer Wichtigkeit und der Besorgnis ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung vorzulegen, so kann das Prozessgericht anordnen, dass sie vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht vorgelegt werde.