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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 519Berufungsschrift

Abschnitt 1 Berufung

En vigueurTexte officiel

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten: 1.

die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;

2.

die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.