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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 521Zustellung der Berufungsschrift und -begründung

Abschnitt 1 Berufung

En vigueurTexte officiel

(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.

(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.