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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 695Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften

Buch 7 Mahnverfahren

En vigueurTexte officiel

Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2. Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen.