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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 802hUnzulässigkeit der Haftvollstreckung

Titel 1 Allgemeine Vorschriften

En vigueurTexte officiel

(1) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind.

(2) Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.