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ZPO · Zivilprozessordnung

ZPO Art. 821Verwertung von Wertpapieren

Untertitel 2 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

En vigueurTexte officiel

Gepfändete Wertpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern.