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ZPOEG · Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

ZPOEG Art. 44Vorrang- und Beschleunigungsgebot

En vigueurTexte officiel

(1) Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht für Grundstücke oder Räume, die keine Wohnräume sind, wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sind vorrangig und beschleunigt zu behandeln.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 soll ein früher erster Termin spätestens einen Monat nach Zustellung der Klageschrift stattfinden.