ZustVV · Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren
ZustVV Art. 3Übergangsregelung
Die Vordrucke nach den Anlagen 1 und 2 jeweils in der bis einschließlich 31. Juli 2025 geltenden Fassung können bis einschließlich 31. Juli 2026 weiterverwendet werden.