ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG Art. 35
III. Bestimmung des Versteigerungstermins
Die Versteigerung wird durch das Vollstreckungsgericht ausgeführt.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
III. Bestimmung des Versteigerungstermins
Die Versteigerung wird durch das Vollstreckungsgericht ausgeführt.