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ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZVG Art. 4

Erster Titel Allgemeine Vorschriften

En vigueurTexte officiel

Wohnt derjenige, welchem zugestellt werden soll, weder am Ort noch im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post erfolgen, solange nicht die Bestellung eines daselbst wohnhaften Prozeßbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten dem Gericht angezeigt ist. Die Postsendung muß mit der Bezeichnung "Einschreiben" versehen werden.