ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG Art. 89
VI. Entscheidung über den Zuschlag
Der Zuschlag wird mit der Verkündung wirksam.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
VI. Entscheidung über den Zuschlag
Der Zuschlag wird mit der Verkündung wirksam.