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ZwVwV · Zwangsverwalterverordnung

ZwVwV Art. 15Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

En vigueurTexte officiel

(1) Die Soll- und Isteinnahmen sind nach folgenden Konten zu gliedern: 1.

Mieten und Pachten nach Verwaltungseinheiten,

2.

andere Einnahmen.

(2) Der Saldo der vorigen Rechnung ist als jeweiliger Anfangsbestand vorzutragen.

(3) Die Gliederung der Ausgaben erfolgt nach folgenden Konten: 1.

Aufwendungen zur Unterhaltung des Objektes;

2.

öffentliche Lasten;

3.

Zahlungen an die Gläubiger;

4.

Gerichtskosten der Verwaltung;

5.

Vergütung des Verwalters;

6.

andere Ausgaben.

(4) Ist zur Umsatzsteuer optiert worden, so sind Umsatzsteueranteile und Vorsteuerbeträge gesondert darzustellen.