Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrep Art. 7Zahlungsaufschub
ABSCHNITT III AMTSHILFE BEI DER BEITREIBUNG
Der ersuchte Vertragsstaat kann einem Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen zustimmen, wenn sein Recht oder seine Verwaltungspraxis dies in ähnlichen Fällen zuläßt; er unterrichtet den anderen Vertragsstaat hierüber.