Verdrag tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Republie Art. 19Ruhegehälter
ABSCHNITT III Besteuerung des Einkommens
Vorbehaltlich des Artikels 20 Absatz 2, lit. a und Absatz 4 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem der beiden Staaten ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
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