Einrichtung der Gerichtsbehörden · Einrichtung der Gerichtsbehörden
§ 1 Einrichtung der Gerichtsbehörden§. 1. Paragraph eins,
(Festgesetzt mit Allerhöchster Entschließung vom 14. September 1852.)
1. In der Z 2 hat es nunmehr "Vizepräsident" (§ 65 RDG, BGBl. Nr. 305/1961 ) zu heißen.
2. In der Z 3 hat es statt "Oberlandesgerichtsräthen" nunmehr "Richter des Oberlandesgerichtes" zu heißen.
3. Der Z 4 ist durch die §§ 1 bis 3 und 6 Abs. 1 der Gerichtsverfassungsnovelle 1921, BGBl. Nr. 422/1921 und insbesondere durch Art. 86 Abs. 2 B-VG, Art. I bis III des RDG,
BGBl. Nr. 305/1961 , und durch das RPG, BGBl. Nr. 644/1987 , materiell derogiert.
4. Zu den Z 5 bis 8 siehe auch die §§ 48 bis 63 GOG, RGBl. Nr. 217/1896 , das RpflG, BGBl. Nr. 560/1985 , und die §§ 29 ff. Geo., BGBl. Nr. 264/1951 .
Die Oberlandesgerichte werden besetzt:
1. mit einem Präsidenten;
2. nach Erfordernis mit einem Vicepräsidenten;
3. mit der nach Bedürfnis zu bemessenden Zahl von Oberlandesgerichtsräthen; mit der erforderlichen Anzahl:
4. von Rathssecretären und Secretärs-Adjuncten, welche sowohl zur Führung der Sitzungsprotokolle, als auch zur Verfassung der Ratsbeschlüsse zu verwenden sind;
5. von Vorstehern der Hilfsämter, als: Einreichungsprotokoll, Expedit und Registratur, in soferne eine Vereinigung derselben in Einer Person thunlich erscheint, mit der Bezeichnung als Directoren der Hilfsämter;
6. von Adjuncten derselben, denen die Leitung einzelner Hilfsämter oder Geschäfts-Abtheilungen anvertraut wird;
7. von Officialen und Accessisten für die Geschäfte der Registratur und des Expedites;
8. von Rathsdienern, Kanzlei- und Amtsdienern, und wo das Bedürfnis eintritt, Dienersgehilfen.
Verwijst naar
- B-VG § 86
- Einrichtung der Gerichtsbehörden Art. 29
- Einrichtung der Gerichtsbehörden § 3
- Einrichtung der Gerichtsbehörden Art. 48
- Einrichtung der Gerichtsbehörden § 6
- Einrichtung der Gerichtsbehörden Art. 63
- Einrichtung der Gerichtsbehörden Art. 65